Seit Anfang 2004 greift die Gesundheitsreform für alle gesetzlich Versicherten. Dabei wurden auch die Krankenfahrten drastisch gekürzt. Für Personen, die darauf angewiesen sind, gibt es aber oft eine Möglichkeit der Beförderung.
Wir haben versucht, die wichtigsten Regelungen verständlich darzustellen. Falls Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an.
Laut Gesetz ist es nur noch Patienten mit einem Schwerbehindertenausweis und entsprechendem Eintrag (mindestens 60 % Behinderungsgrad und dem Eintrag aG / Bl / H ) oder Patienten mit mindestens Pflegestufe 2 erlaubt ein Taxi zu benutzen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse Patienten mit vergleichbarer Mobibilitätseinschränkung und längerer Behandlungsdauer die Fahrten genehmigen.
Außerdem werden Fahrten zur Dialyse, Chemo-, Strahlentherapie oder Ähnlichem bzw. Behand-lungen, die über einen längeren Zeitraum mit hoher Behandlungsfrequenz laufen, übernommen.
Vorraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer entsprechenden Verordnung des Arztes und die Genehmigung der Krankenkasse.
Bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung rechnen wir direkt
mit der Krankenkasse ab. Auch Rollstuhltransporte sind möglich
Fahrt
Kostenträger
Genehmigung
Zuzahlung
Bemerkung
1
Aufnahmefahrt
Krankenkasse
nicht erforderlich
Ja
2
Entlassungsfahrt
Krankenkasse
nicht erforderlich
Ja
3
Verlegung von Krankenhaus zur Reha
Krankenkasse
nicht erforderlich
Ja
4
vor- oder nachstationäre Behandlung
Krankenkasse
nicht erforderlich
Ja
vorstationär: bis zu 7 Tage vor Aufnahme
nachstationär: bis zu 10 Tage nach Entlassung
Behandlung muß mit stationärer Aufnahme in Zusammenhang stehen
5
einmaliger Arztbesuch
Krankenkasse
notwendig
Ja
Nur unter oben genannten Voraussetzungen, oder nach Entscheidung der Krankenkasse!
Rufen Sie uns bitte an.
6
Häufiger Arztbesuch wegen gleicher Erkrankung
Krankenkasse
notwendig
Ja
z. B. Dialyse / Chemo- / Strahlentherapie
7
Ambulante Operation
Krankenkasse
nicht erforderlich
Ja
8
Eilfälle
Krankenkasse
nicht erforderlich
Ja
Schwere gesundheitliche Schäden sind zu befürchten, wenn der Patient nicht unverzüglich medizinisch versorgt wird